Eine Frage der Verhandlung
Es gibt selten einen gesetzlichen Anspruch auf eine bestimmte Höhe. Als Orientierung gilt die Faustregel: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Die tatsächliche Abfindung hängt von der Verhandlung, dem Kündigungsgrund und einem möglichen Sozialplan ab.
Steuerlich ist die Abfindung voll steuerpflichtig, aber beitragsfrei in der Sozialversicherung. Die Fünftelregelung kann die Steuerlast abmildern.
Die häufigsten Fragen
In der Regel nicht automatisch. Eine Abfindung wird meist im Aufhebungsvertrag oder bei einem Kündigungsschutzverfahren vereinbart, außer ein Sozialplan oder § 1a KSchG greift.
Die gängige Faustregel sind 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Die tatsächliche Höhe ist Verhandlungssache.
Ja, sie ist steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei. Über die Fünftelregelung kann die Steuerlast gemildert werden.